Die Teams im Bliestal-Fußball sind in der Winterpause. Die Winterzeit ist gleichzeitig auch die Zeit für viele Vereinswechsel. Wir fassen die wichtigsten Wechselbestimmungen im Winter zusammen:
Abmeldung
Möchte ein Spieler seinen Verein wechseln, muss er sich bei seinem bisherigen Verein als aktiver Spieler bis spätestens 31. Dezember 2024 nachweisbar abmelden.
Geht einem Verein eine Abmeldung per Einschreiben, per Onlineabmeldung zu oder unterzeichnet er die Abmeldebescheinigung mit Stempel und Unterschrift, so ist er verpflichtet den Spieler innerhalb einer Frist von 14 Tagen im DFBnet unter Antragsstellung - Abmeldung Online abzumelden. Wird diese Frist nicht eingehalten, erhält der abzugebende Spieler eine Spielerlaubnis, als sei die Freigabe erteilt.
Aus gegebenem Anlass gehen wir genauer auf die Beantragung eines Vereinswechsels ein, wo als Nachweis der Abmeldung „ordnungsgemäße Abmeldebestätigung liegt vor“ ausgewählt wird. Hier muss der aufnehmende Verein sicherstellen, dass ihm vom abgebenden Verein die schriftliche Abmeldebestätigung (Unterschrift und Vereinsstempel) vorliegt. Die ist zusammen mit den weiteren Antragsunterlagen mindestens zwei Jahre beim antragstellenden Verein aufzubewahren.
Ende der Wechselperiode am 31. Januar 2025 (Amateure)
Die Wechselperiode endet (für Amateure) am 31.01.2025. Bis spätestens zum Ablauf dieses Tages müssen die Online-Anträge / Antragsunterlagen und die nachträgliche Zustimmung zum Vereinswechsel bei uns eingereicht sein, um eine sofortige Spielerlaubnis erteilen zu können. (Achtung: für Anträge mit „stellvertretender“ Abmeldung ergibt sich der 31. Dezember 2024 als spätestes Antragsdatum!)
Im Winter kann eine Nicht-Zustimmung („Freigabeverweigerung“) des abgebenden Vereins nicht durch Übersendung eines Zahlungsbelegs (gemäß Entschädigungstabelle) übergangen werden. Auch wenn die Zustimmung erst gegen eine Zahlung des aufnehmenden Vereins erfolgt, ist immer die Zustimmung/Freigabe durch den abgebenden Verein erforderlich.
Vertragsspieler
Die Deutsche Fußballliga (DFL) hat in Abstimmung mit den anderen „großen“ Ligen in Europa eine Verlängerung der Wechelperiode II von Freitag, 31. Januar 2025 auf Montag, 3. Februar 2025 vereinbart. Wir wollten Sie nochmals darauf hinweisen, dass gemäß §12 (4) SpO Vereine und Spieler verpflichtet sind, Vertragsabschlüsse, Änderungen sowie die Verlängerung von Verträgen dem SFV unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung durch Zusendung einer Ausfertigung des Vertrages anzuzeigen.
Spielersuche im DFBnet
Wenn Sie bei einem Vereinswechsel den Spieler im DFBnet nicht finden können, verwenden Sie bitte die *-Suche: geben Sie die ersten drei Buchstaben des Vor- bzw. Nachnamens und dahinter * ein, dann öffnet sich ggf. eine erweiterte Suche, in der Sie den Spieler finden können.
Wechselperiode II gilt nicht für den Jugendbereich
Nicht betroffen von der Wechselperiode ist der Jugendbereich vom jüngeren A-Junioren (2007) - bzw. B-Juniorinnen-Jahrgang (2009) abwärts. Dort zählt für das Spielrecht für Pflichtspiele weiterhin: Bei Zustimmung drei Monate und bei Nicht-Zustimmung sechs Monate nach dem Tag der Abmeldung.
Allgemeiner Hinweis
Die Geschäftsstelle ist vom 23. Dezember 2024 bis einschließlich 1. Januar 2025 geschlossen. In der Zeit vom 21. Dezember 2024 bis zum 5. Januar 2025 werden keine Passanträge bearbeitet.